SCHELFWERK | MACH. DEINE. MARKE.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der SCHELFWERK Gesellschaft für mediale Kommunikation mbH (nachstehend „SCHELFWERK“ genannt) mit ihren Kunden (nachstehend „Auftraggeber“ genannt). Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstleistungsverträge einer Medienagentur, die diese auf den Gebieten der Strategie- und Markenberatung, Corporate Design, Werbeplanung, Werbegestaltung, Multimediaproduktion, Onlinemarketing, Dialogmarketing, Schulungen und Werbevermittlung mit ihren Kunden schließt (Projekt). Entgegenstehenden AGB des Auftraggebers wird bereits jetzt widersprochen, so dass diese nicht Vertragsinhalt werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden vom SCHELFWERK nur nach gesonderter Vereinbarung akzeptiert.

1.2 Der Vertragsschluss mit dem SCHELFWERK erfolgt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des vom SCHELFWERK detailliert unterbreiteten Angebots (Kostenvoranschlag) mit Leistungsbeschreibung, Optionsmöglichkeiten, Kalkulation und gegebenenfalls Zeitplanung. Die Auftragserteilung kann vom Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Angebots erklärt werden. Danach ist das SCHELFWERK nicht mehr an das Angebot gebunden.

1.3 Nach Auftragserteilung erfolgt ein Briefing, in welchem gemeinsam mit dem SCHELFWERK der Auftraggeber seine Wünsche und Optionsausübungen im Rahmen des Kostenvoranschlags festgelegt werden. Wird dem SCHELFWERK das Briefing mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so stellt das SCHELFWERK dem Auftraggeber per E-Mail ein Re-Briefing zur Verfügung, welches sodann verbindlicher Vertragsbestandteil wird, wenn der Auftraggeber diesem zustimmt. Das Re-Briefing kann auch durch einen geänderten Kostenvoranschlag ersetzt werden, dem der Auftraggeber zustimmen muss.

1.4 Im Rahmen einer Treuebindung verpflichtet sich das SCHELFWERK gegenüber dem Auftraggeber zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen der Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch das SCHELFWERK z. B. im Rahmen der Werbemittelproduktion, im Bereich der Multimediaproduktion oder im Onlinemarketing. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des jeweiligen Projekts.

2. Leistungsumfang des Vertrags, Leistungsänderungen, Ethischer Vorbehalt

2.1 Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang eines jeweiligen Projekts richtet sich gem. Ziffer 1.2 dieser AGB nach dem jeweiligen Auftrag unter Berücksichtigung des Briefings gem. Ziff. 1.3. Agenturfremde Leistungen von Drittfirmen wie Produktionsplanung und -überwachung, Druckkosten, Kuriere, Versand sowie Multimediaproduktion und Programmierarbeiten, Shootings, Bildrechte und Lektorat sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und werden in der Regel unter Bezugnahme auf die Originalbelege an den Auftraggeber weiterberechnet. Das SCHELFWERK schuldet die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von z.B. Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc..

2.2 Dem Auftraggeber werden im Rahmen des Kostenmanagements vor Beginn jeder Kosten verursachenden Fremdleistung (zum Beispiel Foto-Shooting, Druckaufträge, Programmierarbeiten etc.), die nicht durch die vereinbarte Vergütung abgedeckt sind oder durch Dritte erbracht werden jeweils vor Auslösen dieser Kosten entsprechende Kostenvoranschläge der Drittanbieter in Textform (§ 126 b BGB) unterbreitet. Die Fremdkosten sind dem SCHELFWERK verbindlich zu genehmigen. Mit der Umsetzung Kosten verursachender Fremdleistungen wird das SCHELFWERK erst beginnen, wenn seitens des Auftraggebers eine Freigabe dafür vorliegt. Verzögerungen, die durch eine verspätete Kostenfreigabe verursacht werden, hat das SCHELFWERK nicht zu vertreten.

2.3 Der Auftraggeber kann, während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs mit dem SCHELFWERK vereinbaren. Voraussetzung ist, dass dadurch der Erfolg oder die mit dem Projekt beabsichtigten Ergebnisse nicht gefährdet und die Kapazitäten von dem SCHELFWERK nicht überlastet werden. Ohne eine entsprechende Vereinbarung bleibt es bei den ursprünglich vereinbarten Fristen, Vergütungssätzen und Leistungsinhalten. Der Auftraggeber hat jedoch auch das Recht, den infolge von Änderungen anfallenden Mehraufwand durch den Verzicht auf andere Leistungsteile zu kompensieren, sofern dem SCHELFWERK dies zuzumuten ist. Wenn sich der Zusatzauftrag auf die zeitliche Abwicklung der übrigen Leistungen auswirkt, muss dies im betreffenden Zusatzauftrag ebenfalls geregelt werden.

2.4 Die für ein Projekt jeweils maßgeblichen Termine und Meilensteine sind in dem Auftrag bzw. einer entsprechenden Anlage festgelegt und zwischen den Parteien verbindliche Vertragsgrundlage. Ist im Rahmen des Projektfortschrittes festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gefährdet ist, wird das SCHELFWERK den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich informieren.

2.5 Für den Fall, dass der Auftraggeber während eines Projekts die Bearbeitung oder Veröffentlichungen von Material wünscht, welches bei Vertragsschluss noch nicht bekannt war und welches nach Auffassung vom SCHELFWERK ethisch nicht vertretbar ist oder dem Ansehen vom SCHELFWERK schaden könnte (z. B. pornographische Darstellungen, nationalsozialistisches Gedankengut), ist das SCHELFWERK berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis dahin angefallenen Kosten abzurechnen.

2.6 Der Auftraggeber wird dem SCHELFWERK nach besten Kräften bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und insbesondere Konzeptentwürfe, Vorschläge, Design- oder Druckvorlagen, Logoentwürfe, Screen-Design und Programmiervorschläge zeitnah überprüfen und freigeben. Derartige Freigaben sind sodann verbindliche Ausgangsbasis für die weitere Leistungserbringung durch das SCHELFWERK. Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Auftraggeber sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen für den Auftraggeber zu treffen.  


3. Leistungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
 

3.1 Auftraggeber wird das SCHELFWERK nach besten Kräften bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und insbesondere Konzeptentwürfe, Vorschläge, Design- oder Druckvorlagen, Logoentwürfe, Screen-Design und Programmiervorschläge zeitnah überprüfen und freigeben. Derartige Freigaben sind sodann verbindliche Ausgangsbasis für die weitere Leistungserbringung durch das SCHELFWERK. Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Auftraggeber sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen für den Auftraggeber zu treffen.

3.2 Sollte es in diesem Arbeitsprozess aus Gründen, die durch den Auftraggeber zu vertreten sind zu Verzögerungen kommen, die zu einer Verschiebung der Zeitplanung führt, bleibt das SCHELFWERK vorbehalten, bestimmte angebotene Leistungen neu zu kalkulieren und entsprechend Ziffer 4.3. der AGB eine Erhöhung der Vergütung zu verlangen. 

3.3 Der Auftraggeber stellt dem SCHELFWERK alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden vom SCHELFWERK sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt. Sofern eine Rückgabe der Daten gewünscht ist, hat der Auftraggeber dies bei der Übergabe schriftlich mitzuteilen. Ansonsten werden die Daten nach Zahlung der vereinbarten Vergütung archiviert oder vernichtet. Der Auftraggeber wird dm SCHELFWERK auf Wunsch sämtliche Texte und Materialien, die zur Produktion benötigt werden, in digitaler Form zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber ist auch im Übrigen im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung, Herstellung und Pflege einer vertragsgegenständlichen Produktion verpflichtet. Er ist insbesondere auch zur Bereitstellung der für die Entwicklung, Herstellung und Pflege der für die Produktion erforderlichen Informationen verpflichtet. 

4. Hosting-Services

4.1 Das SCHELFWERK haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefon-, ISDN- und DSL-Leitungen zu dem vertragsgegenständlichen Server bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich stehen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet das SCHELFWERK nur bei Verletzung vertragsrelevanter Pflichten (Kardinalpflichten). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des SCHELFWERKS auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des SCHELFWERKS.

4.2 Fehler, Sicherheitsupdates und Sicherheitslücken
Das SCHELFWERK hält die zugrundeliegende Serversoftware und die bereitgestellten Komponenten stets auf zweckdienlichem Stand. Server-Updates werden seitens des SCHELFWERKS rechtzeitig angekündigt. Sollte es durch Updates auf den Servern und dessen Softwarepaketen zu Ausfällen und Funktionsstörungen beim Kunden kommen, so übernimmt das SCHELFWERK dafür keine Haftung. Von der Abwärtskompatibilität der bereitgestellten Komponenten und Softwarepakete distanziert sich das SCHELFWERK. Der Kunde ist verpflichtet, seine Inhalte, Codes und Skripte auf dem aktuellen Sicherheits- und Entwicklungsstand zu halten. Sollte der Kunde unsichere oder veraltete „CMS (Content-Management-Systeme)“ oder selbstgeschriebene Skripte auf dem Speicherplatz haben, die seitens des SCHELFWERKS als potenzielles Sicherheitsrisiko eingestuft worden sind, ist das SCHELFWERK dazu berechtigt, diese bei Entdeckung ohne Vorankündigung auf den Servern zu sperren bzw. bis zur Problembeseitigung unter Quarantäne zu stellen und den Kunden hierüber umgehend in Kenntnis zu setzen.

4.3 Generell und Haftung
Das SCHELFWERK wartet die Websites der Kunden nur, wenn hierzu ein gesonderter Vertrag inkl. Honorierung geschlossen wird (WebService 360°). Wurde ein Vertrag geschlossen, informiert die Agentur bei Kenntnisnahme den Kunden zeitnah über Sicherheitsprobleme, –risiken und die Kosten für die durchzuführende Beseitigung. Das SCHELFWERK haftet nicht, wenn der Kunde selbst ins System eingreift. Das SCHELFWERK haftet auch nicht für Angriffe seitens Dritter oder für die absolute Aktualität der verwandten Komponenten.

4.4 Suchmaschinen-Optimierung (SEO)
4.4.1 Vertragsgegenstand
Das SCHELFWERK optimiert innerhalb des Vertrages definierte Suchbegriffe in der betreffenden Suchmaschine mit dem Ziel einer professionellen Vermarktung der Webseite des Kunden. Für Suchbegriffe, Keywords und zu optimierende Begriffe ist das SCHELFWERK verantwortlich.4.4.2 HaftungDas SCHELFWERK haftet nicht, wenn Inhalte der Webseite, Suchbegriffe, Keywords oder die zu optimierenden Begriffe die Rechte Dritter verletzen. Ebenso haftet das SCHELFWERK nicht für die Listung der Webseite in bestimmten Suchdiensten und die Platzierung innerhalb der Suchergebnisse.

5. Vergütung

5.1 Es gilt die im Vertrag oder Angebot (Kostenvoranschlag) vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, sofort nach Rechnungserhalt fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erbringen. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, kann das SCHELFWERK neben den gesetzlichen Verzugszinsen eine Mahngebühr von 10,00 € pro Mahnstufe einer Rechnung stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

5.2 Das SCHELFWERK ist berechtigt, Teilabrechnungen des kalkulierten Honorars und der Fremdkosten wie folgt zu stellen: 30 % nach Auftragserteilung, 30 % nach Konzept-/Layout-Präsentation oder nach Erbringung von 50 % der vereinbarten Leistungen, 30 % nach Abschluss des Projekts. Teilleistungen müssen insoweit nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten des SCHELFWERKs verfügbar sein.

5.3 Verzögert sich die Durchführung des Projekts aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann das SCHELFWERK eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und den vereinbarten Zeitplan angemessen verschieben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann das SCHELFWERK auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

5.4 Bei einseitigen Änderungswünschen oder Abbruch von Aufträgen und sonstigen Leistungen durch den Auftraggeber und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändern, werden dem SCHELFWERK vom Auftraggeber alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und dem SCHELFWERK von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt, sofern Auftraggeber diese zu vertreten hat.

5.5 Bei Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung durch den Auftraggeber während eines Projekts aus Gründen, die Auftraggeber zu vertreten hat, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Vergütung der bis dato durch das SCHELFWERK erbrachten Leistungen, mindestens jedoch zur Zahlung von 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Fertigstellung der Werke und Arbeiten nach Auftragsabbruch, -kündigung oder –verzögerung seitens des Auftraggebers entfällt.

5.6 Bei Änderungen oder Erweiterungen des Vertragsumfangs gem. Ziffer 2.3 dieser AGB werden die Vertragspartner gegebenenfalls eine angemessene Anpassung des geschlossenen Vertrages vornehmen, die sich bezüglich der kalkulatorischen Grundlage an der bereits vereinbarten Vergütungsregelung, hilfsweise an den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Honoraren des AGD-Tarifvertrags für Design-Leistungen orientiert. Voraussetzung für die Vergütung von Änderungen oder Zusatzleistungen ist in jedem Fall, dass der Auftraggeber einen schriftlichen Zusatzauftrag erteilt hat mit dem eine Einigung über die zusätzliche Vergütung erfolgt ist. 

5.7 Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

5.8 Bei nicht oder nicht rechtzeitiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung behält sich das SCHELFWERK ein Zurückbehaltungsrecht dahingehend vor, Produktionsaufträge zu stoppen oder auszusetzen oder Daten (die aufgrund gesonderter Vereinbarungen vor Bezahlung der Vergütung ausgehändigt wurden) und bereits produzierte Werke vom Auftraggeber in vollem Umfang und einwandfreiem Zustand zurückzufordern. Dadurch entstehende Kosten trägt der Auftraggeber. 

6. Lieferbedingungen, Gefahrübergang

6.1 Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, trägt das SCHELFWERK bei Lieferverpflichtungen unabhängig von der Versandart in jedem Fall das Versandrisiko. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, gehen alle Risiken und Gefahren der Versendung auf diesen über, sobald die Ware vom SCHELFWERK an das beauftragte Transportunternehmen übergeben worden ist.

6.2 Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten gem. Ziffer 3 dieser AGB rechtzeitig erfüllt hat und die Termine vom SCHELFWERK schriftlich bestätigt worden sind. Treten Verzögerungen auf die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann eine fristgerechte Terminhaltung durch das SCHELFWERK nicht mehr gewährleistet werden. 

7. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig unter Einschluss aller Mitarbeiter und sonstiger am Projekt beteiligter Dritter, die Zugang zu Informationen der anderen Vertragspartei und/oder der vertraglichen Leistungen haben, zu absoluter Vertraulichkeit hinsichtlich solcher Informationen gegenüber nicht beteiligten Dritten und vorbehaltlosem Schutz dieser Vertraulichkeit. Sollten Daten und Informationen aufgrund ihrer Art der strengen Geheimhaltung unterliegen, sind sie vom Auftraggeber als solche zu kennzeichnen. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind, von der anderen Vertragspartei selbst veröffentlicht werden oder von dritter Seite bekannt geworden sind. Die Beweislast für eine solche Ausnahme trägt die Partei, die sich auf den Ausnahmetatbestand beruft. 

8. Urheberrechte, Nutzungsrechte

8.1 Die im Rahmen eines Projekts vom SCHELFWERK oder Ihren Fremddienstleistern erarbeiteten Werke sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.

8.2 Das SCHELFWERK räumt dem Auftraggeber für die vertraglich vereinbarten Zwecke und im vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht an den vom SCHELFWERK gelieferten Werken für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten ein. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sämtliche Nutzungsrechtsübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung an das SCHELFWERK.

8.3 Bei Internetdienstleistungen und Multimediaproduktionen ist eine Herausgabe von Quellcodes sowie von offenen Dateien nicht Bestandteil des einfachen Nutzungsrechts. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten in Form der vereinbarten Leistung gegenüber dem Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer Vereinbarung und einer gesonderten Vergütungsregelung. Veränderungen an offenen oder editierbaren Daten durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten bedürfen einer schriftlichen Zustimmung vom SCHELFWERK.

8.4 Soweit Werke von Dritten (insbesondere Fotografen, Illustratoren, Fotomodellen, Webdesignern und sonstigen Kreativen) geschaffen werden, wird das SCHELFWERK dafür Sorge tragen, dass die vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Dritten eingeholt und auf Auftraggeber übertragen werden.

8.5 Vorschläge und sonstige Mitarbeit oder Mitwirkung des Auftraggebers und/oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung und begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. Nutzungsrechte für von Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben beim SCHELFWERK. Nutzt der Auftraggeber solche Werbeideen und/oder Entwürfe vom SCHELFWERK oder von ihr beauftragten Dritten, die eine Werkqualität erreichen außerhalb oder nach Beendigung des Vertrages, so ist eine gesonderte Vergütungsabrede zu treffen. 

8.6 Das SCHELFWERK darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren, den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren und sich im Impressum inkl. Verlinkung zur www.schelfwerk.de darstellen, sofern dadurch keine vertraulich zu behandelnden Informationen des Auftraggebers offenbart werden. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen dem SCHELFWERK und Auftraggeber ausgeschlossen werden.

8.7 Die Leistungen und Werke vom SCHELFWERK dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung vom SCHELFWERK.

8.8 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Bestimmungen wird eine Vertragsstrafe fällig, die das SCHELFWERK nach billigem Ermessen festsetzen wird und die im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Landgericht überprüft werden kann. Über den Umfang der Nutzung steht das SCHELFWERK ein Auskunftsanspruch zu. 

9. Beanstandungen, Gewährleistung

9.1 Für Mängel der gelieferten Leistungen und Werke haftet das SCHELFWERK nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt die kaufmännische Rügepflicht des § 377 HGB.

9.2 Im Rahmen jedes Auftrags besteht eine künstlerische Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

9.3 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, sofern sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck sowie dem Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Mehr- oder Minderlieferungen bei Druckerzeugnissen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

9.4 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet das SCHELFWERK nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist das SCHELFWERK von ihrer Haftung freigestellt, wenn das SCHELFWERK seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. 

10. Haftung

10.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen, haftet das SCHELFWERK unbeschränkt. Darüber hinaus haftet das SCHELFWERK uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden.

10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet das SCHELFWERK nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Anbieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen vom SCHELFWERK gilt.

10.3 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden übernimmt das SCHELFWERK gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung. Das SCHELFWERK tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.4 Die Haftung vom SCHELFWERK für Datenverluste ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Datensicherungen durch den Auftraggeber eingetreten wäre, es sei denn, die Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

10.5 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch das SCHELFWERK erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Das SCHELFWERK ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt das SCHELFWERK von Ansprüchen Dritter frei, wenn das SCHELFWERK auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat. Erachtet das SCHELFWERK für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit dem SCHELFWERK die Kosten hierfür der Auftraggeber. Für Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, ist das SCHELFWERK nicht verantwortlich. Insbesondere ist das SCHELFWERK nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.

10.6 Das SCHELFWERK haftet nicht wegen in den Werbemaßnahmen möglicherweise enthaltenen Sachaussagen in Bezug auf Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Das SCHELFWERK haftet auch nicht für design-, urheber- und markenrechtliche Schutz der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

10.7 Sollten Dritte das SCHELFWERK wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den Inhalten einer vertragsgegenständlichen Website resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, den Anbieter von jeglicher Haftung freizustellen und dem Anbieter die Kosten zu ersetzen, die ihm wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.

11. Verwertungsgesellschaften, Künstlersozialkasse

11.1 Urheberrechtliche Ansprüche Dritter, insbesondere wenn sie von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie des Rechts am eigenen Bild gehen zulasten des Auftraggebers. Das SCHELFWERK wird den Auftraggeber in Fällen, in denen ein derartiger Anspruch eines Dritten erkennbar wird, rechtzeitig vor Verwendung des Materials in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren vom SCHELFWERK verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese dem SCHELFWERK gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

11.2 Der Auftraggeber ist hiermit darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht bei der Rechnung vom SCHELFWERK in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und verantwortlich. Tritt das SCHELFWERK wegen dieser Abgabe in Vorlage, ist der Auftraggeber verpflichtet, das SCHELFWERK diese Kosten gegen Nachweis zu erstatten.

12. Media-Planung und Media-Durchführung

12.1 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt das SCHELFWERK nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet das SCHELFWERK dem Auftraggeber durch diese Leistungen nicht.

12.2 Das SCHELFWERK kann Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung berücksichtigen und diese an den Auftraggeber weitergeben oder diese zur Abdeckung von Leistungen vom SCHELFWERK im Rahmen dieses Auftrags nutzen.

12.3 Bei umfangreichen Media-Leistungen ist das SCHELFWERK nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet das SCHELFWERK nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen das SCHELFWERK entsteht dadurch nicht.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, Schwerin als Gerichtsstand vereinbart.

13.2 Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen die der Schriftform unterliegen sind durch die Textform gem. § 126 b BGB erfüllt. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Schwerin, es sei denn die Parteien haben im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart.

13.3 Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

13.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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